Statuten

Statuten des TC Waldtennis

Bad Vöslau

Name: TC Waldtennis Bad Vöslau

Sitz: 2540 Bad Vöslau, Waldwiese 8


ZVR: 191611681


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen " TC Waldtennis Bad Vöslau“.

(2) Er hat seinen Sitz in Bad Vöslau und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3) Er ist ein gemeinnütziger, überparteilicher, nicht auf Gewinn berechneter Verein.

(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt die sportliche Betätigung durch Tennis in einem freundschaftli-

chen Rahmen auf einer gepflegten Anlage sowie die Förderung von talentierten Kin-

dern und Jugendlichen auf sportlichem Gebiet generell und auf Tennis speziell. Die

kulturellen und gesellschaftlichen Beziehungen werden im Rahmen verschiedener

Veranstaltungen, Spiele und Wettkämpfe gefördert.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen

Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Pflege des Tennissportes in allen Leistungs- und Altersstufen.

b) Durchführung von sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge,

b) allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen,

c) Förderungen und Subventionen aus öffentlichen Mitteln

d) Sponsoring, Werbung, Spenden sowie sonstige Zuwendungen

e) Verpachtungen oder Vermietungen.


§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und

Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen, die ihren Mitgliedspflichten

nachkommen (siehe § 7).

(3) Außerordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen und In-

stitutionen sein, die den Verein durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages

fördern.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die dazu wegen besonderer Verdienste um den

Verein ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die

Generalversammlung.


§ 5 Erwerb, Beginn und Dauer der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede Person werden, die sich zu unseren Statuten bekennt.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet

der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages.

(4) Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch für das Folgejahr, wenn sie nicht bis

Jahresende mittels eingeschriebenem Brief oder E-Mail mit Empfangsbestätigung

gekündigt wird.

(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die

Generalversammlung.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Austritt, durch Streichung oder

durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mittels eingeschriebe-

nem Brief bzw. E-Mail mit Empfangsbestätigung bis spätestens 31. Dezember des

Jahres der bestehenden Mitgliedschaft bekannt gegeben werden.

(3) Austritte während des laufenden Kalenderjahres entheben nicht von der Bezahlung

des Mitgliedsbeitrages, auch wenn nicht gespielt wurde.

(4) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz

dreimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im

Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge

bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober

Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigendem Verhalten verfügt

werden.

(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei ei-

nem Ausschluss eines Mitgliedes von der Generalversammlung über Antrag des

Vorstandes beschlossen werden.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereines teil zu nehmen und

die Einrichtungen und Gerätschaften des Vereines zu beanspruchen. Das Stimm-

recht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur

den ordentlichen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den

Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern

und alles zu unterlassen das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch

erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane

(zB die Platzordnung) zu beachten.

(3) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der

Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe

verpflichtet.


§ 8 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand,

die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.


§ 9 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt, wobei die

Neuwahl des Vorstandes nur alle zwei Jahre vorgesehen ist.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden

  1. auf Beschluss des Vorstandes bzw. der ordentlichen Generalversammlung
  2. wenn es ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangt
  3. wenn es die Rechnungsprüfer verlangen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)

      auf Beschluss der/eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG).

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlun-

gen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich oder per E-

Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der

Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch

die /einen Rechnungsprüfer.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der

Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer

außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst

werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.

Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimm-

rechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevoll-

mächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen,

stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur fest-

gesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine vier-

tel Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die

Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der


Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Ver-

eins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifi-

zierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau in dessen/de-

ren Verhinderung die Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, so führt ein an-

deres, vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:


a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rech-

nungsabschlusses,


b. Beschlussfassung über den Voranschlag,

c. Bestellung des Vorstandes für einen Zeitraum von zwei Jahren und Entlastung,

bzw. Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,


d. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentli-

che Mitglieder,


e. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

f. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des

Vereines,

g. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende

Fragen.


§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/-in, Kassier/in, Sportwart/in.


Es können Stellvertretern/-innen bestellt werden. Darüber hinaus kann die General-

versammlung weitere Vorstandsmitglieder für bestimmte Funktionen bestellen.


(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden


eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine SteIle ein anderes wählbares Mit-

glied zu kooptieren.


(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis

zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder

wählbar.


(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung vom Stellvertre-

ter/von der Stellvertreterin schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist be-

schlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die


Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine BeschIüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes/der

Obfrau.


(5) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung der/die Stellvertre-

ter/Stellvertreterin, ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jah-

ren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.


(6) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vor-

standsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.


(7) Der Vorstand kann für einzelne Bereiche Ausschüsse bestellen. Die Ausschussmit-

glieder haben jedoch weder Sitz noch Stimme im Vorstand. Vorschläge der Aus-

schüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.


(8) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne sei-

ner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vor-

stands/Vorstandsmitgliedes in Kraft.


(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die


Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vor-

stands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.


Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die

nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen

Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:


a. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberich-

tes und des Rechnungsabschlusses,


b. Vorbereitung der Generalversammlung,

c. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen,


d. Verwaltung des Vereinsvermögens mit laufender Aufzeichnung der Einnah-

men/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses,


e. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,

f. Verfassung der Platzordnung in Absprache mit dem Platzbesitzer,

g. Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen

h. Einhaltung der §22 Anti-Doping-Bestimmungen des ÖTV.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner

Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann/die Obfrau ist der/die höchste Vereinsfunktionär/-in. Ihm/ihr obliegt die


Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und drit-

ten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.


Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wir-

kungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener


Verantwortung selbstständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der

nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der Schriftführer/die Schriftführerin hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung

der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der

Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.


(3) Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines

verantwortlich.


(4) Der Sportwart/die Sportwartin hat die sportlichen Belange des Vereines wahrzu-

nehmen. Er/Sie steht einem allfälligen Sportausschuss vor und es obliegt ihm/ihr im


Falle der Aufteilung der sportlichen Belange auf weitere Vorstands- oder Ausschuss-

mitglieder die Gesamtkoordination des sportlichen Geschehens.


(5) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere

den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann/von der Obfrau und vom


Schriftführer/von der Schriftführerin, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betref-

fen, vom Obmann/von der Obfrau und vom Kassier/von der Kassierin gemeinsam zu


unterfertigen.

(6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionäre ihre Stellvertreter.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer/-innen werden von der Generalversammlung auf die

Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer


dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, des-

sen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.


(2) Den Rechnungsprüfern/-innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle, die statuten-

gemäße Verwendung der Mittel und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.


Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Über-

prüfung zu berichten.


(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für Vorstandsmitglie-

der sinngemäß.


§ 15 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist

das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im

Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.


Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrich-

ter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben


Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied

des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb

von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14

Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei

Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder

des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung

- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs


bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entschei-

det nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern


endgültig.


§ 16 Auflösung des Vereines


(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufe-

nen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der gül-

tigen Stimmen beschlossen werden.


(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über


die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator/eine Liquidato-

rin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser/diese nach Abdeckung


der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Dieses Vermögen soll gemeinnützigen Zwecken zufallen.


Diese Statuten wurden in der Generalversammlung des TC Waldtennis Bad Vöslau am

22.10.2021 beschlossen.


Share by: